Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags zur Türkei: Berufung auf Selbstverteidigungsrecht auf tönernen Füßen
Von Stefanie Intveen. Die Türkei beruft sich bei ihren Angriff auf die kurdische YPG in Nordsyrien auf das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Diese Argumentation steht nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, der am 7. März 2018 eine völkerrechtliche Bewertung dazu abgegeben hat, auf „ausgesprochen ‚tönernen‘ Füßen“. Zweifel bestehen demnach sowohl am Vorliegen einer „Selbstverteidigungslage“ als auch an der Verhältnismäßigkeit des Vorgehens der türkischen Armee.
Die Analyse schließt mit Empfehlungen an die Politik:
Den NATO-Bündnispartnern würde es nun obliegen, das NATO-Mitglied Türkei z.B. im Rahmen von NATO-Konsultationen nach Art. 4 NATO-Vertrag aufzufordern, triftige Beweise für das Vorliegen einer Selbstverteidigungslage nach Art. 51 VN-Charta beizubringen und von einer Weiterverfolgung der militärstrategischen Ziele in Nordsyrien Abstand zu nehmen. In diesem Zusammenhang könnte die Türkei an ihre Verpflichtung aus Art. 1 NATO-Vertrag erinnert werden, sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.
Die Verantwortung der Bundesregierung und der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist hiermit klar beschrieben. Friedensgruppen können sich jetzt darauf berufen und von der Bundesregierung verlangen, sich für die Umsetzung wenigstens dieser Empfehlungen einzusetzen.