Mossul: Straftatbestand nach § 11 Völkerstrafgesetzbuch?
Amnesty International hat heute einen auf englisch und arabisch verfügbaren fünfzigseitigen Bericht veröffentlicht, der Verbrechen an Zivilisten in Mossul dokumentiert. Die Süddeutsche Zeitung fasst die Ergebnisse in einem heute erschienen Bericht zusammen:
- Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International wirft irakischen Truppen und der US-Geführten Allianz gegen den „IS“ mögliche Kriegsverbrechen vor.
- Bei der Befreiung Mossuls seien unverhältnismäßig schwere Waffen eingesetzt worden.
- Die Tatsache, dass die Tarnorganisation Bewohner als Schutzschilde missbrauche, entbinde die Gegenseite nicht von der Pflicht, Zivilisten zu schonen.
Das in Deutschland seit 2002 in Kraft befindliche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) regelt in § 11 das „Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung“. Hier heißt es unter anderem:
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
- 1. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
- 2. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, [oder]
- 3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,
- (…)
- wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Die Luftangriffe auf IS-Stellungen im Irak und in Syrien unterstützt die Bundeswehr unter anderem mit „Tornado“-Aufklärungsjets von der türkischen Luftwaffenbasis Incirlik aus. Die Flugzeuge können auch Bilder für den Kampf um Mossul liefern.
Gehört die Bundeswehr, die innerhalb der „Internationalen Allianz“ unter anderem die Funktion der militärischen Aufklärung übernimmt, zu denjenigen Truppeneinheiten, die über den besten Überblick über das Kriegsgeschehen verfügen? Haben Bundeswehrsoldat*innen versucht, möglicherweise bevorstehende Kriegsverbrechen zu verhindern? Hätten Bundeswehrsoldat*innen nach deutschem Recht Befehle verweigern müssen?